Satzung des Johannes Falk e.V.
Satzung
Präambel
"Die Verwilderung und Not dieser Zeit hat viele Kinder auf gefährliche und böse Abwege gebracht. Eine Gesellschaft edler Menschenfreunde hat sich zu Weimar gefunden, die sich dieser armen verirrten, oft verwaisten, oft heimatlosen Kreaturen, nach dem Beispiele unsers göttlichen Erlösers, mit Liebe, Langmut und Erbarmen angenommen. 'Denn wer ein Kind aufnimmt in meinem Namen', sagt er, 'der nimmt mich auf'. Ihr edlen Bewohner, dafern diese Worte Eingang bei Euch finden, seid auch Täter des Worts und nicht Hörer allein!
Eure Freunde und treue Mitbrüder in Christo, die 'Freunde in der Not' zu Weimar"
(aus dem Aufruf an die biederen Landbewohner des Großherzogtums Weimar, 18. Oktober 1816)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: "Johannes Falk - Gesellschaft der Freunde in der Not". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weimar. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos, überparteilich und überkonfessionell tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt den Zweck der Erforschung, Pflege und Vermittlung des soziokulturellen Erbes Johann Daniel Falks und der von ihm gegründeten "Gesellschaft der Freunde in der Not". Das beinhaltet die Förderung wissenschaftlicher und Bildungszwecke, die Förderung christlich-praktischer Volkserziehung und sozialen Engagements in tätiger Nächstenliebe zugunsten in Not geratener Mitmenschen, sowie die Förderung kultureller Ereignisse in Verbindung mit der bereits genannten Ausrichtung.
(3) Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden durch wissenschaftliche Symposien, Vortragsveranstaltungen und Seminare, die Vergabe von Forschungsaufträgen, sowie die Herausgabe von Veröffentlichungen, die Begleitung sozialpädagogischer Projekte und die öffentliche Würdigung ehrenamtlichen, gemeinnützigen Engagements, sowie die Ausrichtung soziokultureller Veranstaltungen.
(4) Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal vom Vorstand bestellt werden.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftung Sophienhaus Weimar", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der christlich-praktischen Volkserziehung in Weimar) zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
(2) Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(3) Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages - er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr - verbunden. Der Jahresbeitrag beträgt 30 EUR (für juristische Personen 300 EUR). Änderungen des Beitrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Beirat einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten.
b) Mittels Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied
1) gegen die Satzung oder das Interesse des Vereins verstößt,
2) das Ansehen des Vereins schädigt,
3) sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält,
4) seinen Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand nicht entrichtet.
Die Ausschlusserklärung wird dem Mitglied schriftlich bekanntgegeben.
c) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
(2) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit - und muss auf Verlangen der Mehrheit des Beirates oder eines Viertels der Mitglieder - eine außerordentliche Versammlung einberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen - der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet - zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung,
b) Wahlen zum Beirat,
c) Wahlen zum Vorstand,
d) Wahlen der Rechnungsprüfer,
e) Auflösung des Vereins.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes oder Beirates, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu vier weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB sind jeweils der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister einzeln berechtigt
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§ 7
Beirat
(1) Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen grundsätzlichen Angelegenheiten. In ihn werden vom Vorstand Persönlichkeiten aus Kirche, Wirtschaft und Politik berufen.
(3) Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.
§ 8
Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 26. August 1998 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein eingetragen ist.